Niedersächsischer
Schachverband
Gefördert durch:
Training grundsätzlich wieder möglich
Dienstag, 7. Juli 2020 von Benjamin Löhnhardt

Seite dem 06.07. ist die neueste Fassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (08.07.: nun mit korrektem Link, Dank an den SV Hellern) in Kraft.

Aus ihr geht unter Punkt 8 eine für den Sport signifikante Änderung hervor.  So ist es ab sofort möglich, in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen den Trainingsbetrieb wieder aufzunehmen. Die entsprechende Passage lautet:

(8)

  1. Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn 1.diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,2.ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,3.Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,4.beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.
  2. Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
  3. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
  4. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
  5. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält; beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist Absatz 5 c Sätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Leider bleibt eine Restunsicherheit bestehen. Um wirklich sicher zu sein, ob auch für Euren Verein die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes vor Ort möglich ist, müsst Ihr Euch mit dem Betreiber Eures Spiellokals (Vermieter, Gastwirt etc.) und ggf. mit dem regional zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Dieses Vorgehen ist notwendig, da die Überwachung der Coronaregeln auch weiterhin von den lokalen Behörden sichergestellt wird.

Um die Argumentation vor Ort zu erleichtern, integriere ich als Leitfaden die für den gesamten Sport in Niedersachsen wesentlichen Fragen (zu finden auf www.lsb-niedersachsen.de) zur jetzt geltenden Verordnung und die Antworten darauf zur Vollständigkeit direkt in den Text:

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