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Satzungsändernde Anträge

Satzungsändernde Anträge an den Ordentlichen Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes in Verden 2005!

Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde!

Im Folgenden finden Sie die Ergebnisse der Arbeit des vom Präsidium des NSV eingesetzten Arbeitskreises Satzung. Ursprünglich waren wir der Ansicht, dass jede einzelne Änderung der Satzung zu einem Antrag gebündelt werde könnte.
Im Lauf der Zeit stellte sich aber heraus, dass die vorgesehenen Änderungen einen Umfang erreicht haben, der die Verabschiedung einer neuen Satzung sinnvoller erscheinen lässt. Aus diesem Grund ist in der Kongressbroschüre die gesamte neue Satzung des NSV als Vorschlag aufbereitet.
Um die eingearbeiteten Veränderung kenntlich zu machen, wurden die hinzugefügten Passagen fett und kursiv gekennzeichnet.
Die aus unserer Sicht zu streichenden Passagen wurden durchgestrichen dargestellt.
Die Begründungen zu den einzelnen Änderungen erhalten sie an dieser Stelle:

§ 2.3

Begründung:

Die Grenzen des Landes Niedersachsen sind selbstverständlich die Grundlage der Grenzen des Niedersächsischen Schachverbandes. Die bereits bestehenden Abweichungen sollen mit diesem Zusatz sowohl dokumentiert als auch für die Zukunft satzungstechnisch geschützt werden.

§ 3.2

Begründung:

Der Paragraph ist nach geltender Rechtsprechung nicht durchsetzbar. Ein Mitglied eines Schachvereins muss seiner Mitgliedschaft in den oberen Instanzen jeweils im Einzelfall schriftlich zustimmen (s. Musterprozess Brandenburg). Diese Zustimmungverpflichtung gilt entsprechend auch für Vereine und Bezirke.

§ 4.2 a

Begründung:

Der Begriff Austrittserklärung muss nicht definiert werden.

§ 4.2 b

Begründung:

Die Aufgaben des Kongresses werden neu unter § 6.4 der Satzung gebündelt dargestellt.

§ 5.1

Begründung:

Siehe Begründung § 4.2 b

§ 6.4

Begründung:

In dieser neuen Darstellung werden die Aufgaben und Kompetenzen an einer Stelle gebündelt und somit transparent dargestellt.

§ 6.5.2 (alt 6.4.2)

Begründung:

Durch den Begriff „unverzüglich“ ist die Einladungsfrist zukünftig eindeutig definiert.

§ 6.7 (alt 6.6)

Begründung:

Die Neufassung erlaubt eine für die NSJ notwendige Flexibilität bei der Beschickung von Vorstandssitzungen.

§ 6.8 (alt 6.7)

Begründung:

Der bisher verwandte Satzungstext ist in seiner inhaltlichen Ausrichtung bzw. Auswirkung unklar. Um hier zukünftig eine sinnvolle Arbeitsteilung im Präsidium zu ermöglichen, sollte eine Geschäftsordnung durch die Satzung verpflichtend erstellt werden.

§ 6.9 (alt 6.8)

Begründung:

Dieser Satz macht in seiner dogmatischen Ausrichtung keinen Sinn!

§ 7.4

Begründung:

Dieser Passus ist aus der Neufassung des § 11.3 übernommen. Es sichert der NSJ damit die „gleichen Rechte“ wie dem Spielausschuss.

§ 8.3

Begründung:

Die Wertschätzung gegenüber den Ehrenmitgliedern muss unseres Erachtens ein Stimmrecht im Kongress nach sich ziehen.

§ 8.1 und 8.5

Begründung:

Der Text wurde in § 8.1 zusammengefasst.

§ 8.8 (alt 8.9)

Begründung:

Mit dieser Änderung wird das amtliche Verkündungsorgan namentlich in der Satzung benannt.

§ 12

Begründung:

S. Anmerkungen zu § 3.2. Des Weiteren beschränkt sich die Neufassung bewusst ausschließlich auf die Satzungen der Bezirke.

Der Kongress möge beschließen, die Satzung in der vorgeschlagenen Form zu verabschieden.

Michael S. Langer
Vizepräsident Niedersächsischer Schachverband e. V.

Antrag zur Änderung der Schiedsgericht- und Disziplinarordnung

Der Kongress möge beschließen, die Schiedsgericht- und Disziplinarordnung wie folgt zu ändern (die Änderung ist fett und kursiv unterlegt)

2.1. Schiedsgerichtsverfahren

2.1.1. Bei Streitigkeiten über organisatorische Fragen sowie alle Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, entscheidet das Präsidium.
2.1.2. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Entscheidung die schriftlich niedergelegte Beschwerde an das Ehrengericht zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
2.1.3. Gehört bei einer Entscheidung nach 2.1.1. ein Mitglied des Präsidiums oder bei einer Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtes einer der Parteien an oder ist er selbst Partei, so ist es an der Mitwirkung bei der Entscheidung verhindert. Über die Frage der Verhinderung entscheiden die übrigen Mitglieder des Gremiums.

Begründung:
Die vom Ehrengericht zu behandelnden Sachverhalte sind im Sinne einer zeitnahen endgültigen Entscheidung in angemessener Frist einzureichen. An anderer Stelle dieser Ordnung (2.2.3.1. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist die Beschwerde beim Ehrengericht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Entscheidung zulässig.) ist bereits eine Fristsetzung vorgenommen worden.

Wolfenbüttel, 20. August 2005

Michael S. Langer
Vizepräsident Niedersächsischer Schachverband e. V.

Antrag zur Änderung der Verleihungsordnung

Der Kongress möge beschließen, die Schiedsgericht- und Disziplinarordnung wie folgt zu ändern (die Änderung ist fett und kursiv unterlegt)

I. Verbandsnadeln
1. Die Verbandsnadel in Silber wird an Vereinsmitglieder des Verbandes verliehen, die mindestens 25 Jahre in Schachvereinen die der Organisationsstruktur des Deutschen Schachbundes angehören, Mitglied sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das betreffende Mitglied die letzten fünf Jahre in einem Verein, der eine Mitgliedschaft in einem der Bezirke des Niedersächsischen Schachverbandes nachweist, als Mitglied geführt werden.

Die Verbandsnadel in Gold wird entsprechend Absatz 1 und 2 für mindestens 40-jährige Mitgliedschaft verliehen.

Begründung:

Eine Ehrung sollte aus Sicht des Antragstellers im Zweifelsfall zu Gunsten des jeweilig zu Ehrenden vorgenommen werden können. Die alte Darstellung dieses Paragraphen führte immer wieder zu Irritationen bezüglich ihrer Auslegung. Die nun faktisch vorgenommene Öffnung (keine Einschränkung auf niedersächsische Vereine) trägt der Flexibilisierung unserer Arbeitswelt Rechnung. Im zweiten Absatz wird herausgestellt, dass es sich um eine Ehrung unseres Verbandes handelt. Die Ergänzung in Absatz 3 wirkt nur erläuternd.

Wolfenbüttel, 20. August 2005

Michael S. Langer
Vizepräsident Niedersächsischer Schachverband e. V.

Antrag an den Kongreß 2005

Der Schachbezirk Hannover e. V. stellt den Antrag, der Kongreß 2005 des Niedersäch-sischen Schachverband e. V. möge beschließen, das der Antrag auf Eintra-gung/Korrektur der Mitgliederliste eines Vereins auch ohne Unterschriften per Internet versendet werden kann und anerkannt wird. Auf die zusätzliche Zusendung per Post wird verzichtet.

Begründung:
Im Zeitalter des Internets sollte es erlaubt sein, dass das vom NSV bereitgestellte Formular auch ohne eigenhändige Unterschriften als Anmeldung/Korrektur gelten zu las-sen. Die Kontrolle des anmeldenden Vereins kann über den Absender der EMail erfolgen.

Sollte der meldende Verein sich nicht an die Regelungen, z. B. wegen der Termine oder in der Frage, ob der/die angemeldete noch eine Spielberechtigung für einen anderen Verein hat, halten, hat er sich letztendlich ins eigene Fleisch geschnitten.

Für den Vorstand:
Bernd Watermann
- 1. Vorsitzender -