{PROJECT} /templates/archivkongress.ini {TITEL} Kongress 2004 {UNTERTITEL} Anträge {CONTENT}

I. Anträge zur Satzung

Satzungsändernde Anträge des "Arbeitskreises Satzung" an den
Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes am 18. September 2004 in Verden


1. Der Kongress möge beschließen, den Paragraphen 6.3. (Zusammensetzung des Kongresses) wie folgt neu zu fassen:
6.3 Der Kongress setzt sich zusammen aus den
1. Vorstandsmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern des Verbandes
3. Bezirken - je angefangene 150 Mitglieder 1 Stimme,
die maximale Anzahl der Vertreter korrespondiert mit der Anzahl der Stimmen -

Alte Fassung:
6.3 Der Kongress setzt sich zusammen aus den
1. Vorstandsmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern des Verbandes
3. Delegierten der Bezirke

Begründung:Die derzeit gültige Fassung widerspricht dem Paragraphen 3.1 der Satzung. Weiterhin regelt die neu vorgeschlagene Fassung indirekt auch die Einladungsformalitäten. So können die Bezirke über ihre Vorsitzenden direkt schriftlich zum Kongress eingeladen werden. Nach der alten Fassung hätte diese aus mehreren Gründen nicht praktikable Vorgehensweise auch für die Delegierten der Bezirke angewandt werden müssen.

2. Der Kongress möge beschließen, den Paragraphen 9 (Antragsberechtigung an den Kongress) wie folgt neu zu fassen:
9.1. Alle Mitglieder des Kongresses haben die Möglichkeit, nach Einberufung des Kongresses, dessen Tagesordnung Anträge vorsieht, Anträge bis 4 Wochen vor dem Kongress beim Präsidium einzureichen.
Das Präsidium veröffentlicht alle eingegangenen Anträge in einer für den Kongress angefertigten Broschüre. Diese Broschüre wird den Vorsitzenden der Bezirke spätestens 2 Wochen vor dem Kongress zugestellt. Zum gleichen Zeitpunkt erhalten die Ehrenmitglieder ebenfalls auf diesem Weg Zugang zu den Kongressmaterialien.
9.2. Dringlichkeitsanträge an den Kongress sind im Fall satzungsändernder Anträge nicht möglich.

Alte Fassung:
9. Anträge an den Kongress können von allen Mitgliedern des Kongresses gestellt werden.

Begründung:Die derzeit gültige Fassung öffnet Schwierigkeiten, wie sie bei der Verabschiedung insbesondere satzungsändernder Anträge in den vergangenen Jahren aufgetreten sind, "Tür und Tor".
Die in 9.1. beschriebene Handlungsweise spiegelt weitgehend die in der Vergangenheit angewandte wider. Die in 9.2. beantragte Verhinderung von Dringlichkeitsanträgen in Bezug auf Satzungsänderungen trägt dem Umstand der für das jeweilige Vereinsleben elementaren Bedeutung satzungsändernder Anträge Rechnung.

Wolfenbüttel, 06. Juli 2004
Michael S. Langer
Vizepräsident Niedersächsischer Schachverband

3. Antrag des Präsidiums zur Änderung der Satzung
Der Kongress möge Ziffer 6.6 der Satzung die folgende Fassung geben:
6.6 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Begründung: Das bisherige Referat Wertungszahlen und Datenverarbeitung soll in zwei Referate geteilt werden, weil bereits jetzt die bei den Aufgaben von zwei Personen wahrgenommen werden.

4. Antrag des Präsidiums zur Änderung der Satzung
Der Kongress möge Ziffer 6.6 der Satzung die folgende Fassung geben:
6.6 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Begründung: Das Referat Schulschach gehört komplett zur NSJ, weil es sich mit Kindern und Jugendlichen befasst. Dort soll und muss es selbtverständlich weiterhin seinen Sitz haben.

5. Antrag des Ref.Turniergeschehen zur Änderung der Satzung
Der Kongress möge Ziffer 11.3 & 11.4 der Satzungdie folgende Fassung geben:
11.3 Der Spielausschuss beschließt die Turnierordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bedürfen derZustimmung desPräsidiums. Beschlüsse, die mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder) gefasst werden, bedürfen nur dann der Zustimmung des Präsidiums, wenn sie finanzielle Fragen, die Einführung oder Streichung von Meisterschaften und Veranstaltungen betreffen.
11.4 Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Beschlüsse gilt die Zustimmung des Präsidiums als erteilt.

Begründung: Die auf dem Kongress 2001 verabschiedete Änderung hat dazu geführt, dass der Spiel ausschuss nur noch mit qualifierten Mehrheiten Änderungen beschliessen konnte und damit fast handlungsunfähig war. Auf der letzten Sitzung hat der Spielausschuss o.g. Änderung einstimmig beschlossen.

6. Antrag auf Satzungsänderung
Der Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes möge die folgende Satzungänderung beschließen:
Ziffer 11.3 Die Turnierordnung wird vom Spielausschuss beschlossen und ist dem Präsidium zur Zustimmung vorzulegen. Das Präsidium hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, ob es der Änderung zustimmt oder nicht. Versagt das Präsidium einer Änderung ganz oder in Teilen die Zustimmung, so ist diese Änderung dem nächsten Kongress zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Begründung:Die bisherige Regelung weist einige wesentliche Nachteile auf:
Gemäss der bisherigen Formulierung ist der Spielausschuss aufgrund der geforderten 4/5-Mehrheit bei fast allen Beschlüssen nahezu handlungsunfähig. Eine im Spielausschuss vertretene Mindermeinung kann nicht wirksam überstimmt werden. In Zeiten, in denen der Spielbetrieb aus verschiedenen Gründen einigen Reformbedarf zeigt, ist dies nicht hinnehmbar. Der Spielleiter hat das Recht, gleichzeitig das Amt des Vize-Präsidenten als auch den Vorsitz des Spielausschusses auszuüben, d.h. er ist in der Hierarchie der Entscheidungen in zwei Ebenen vertreten. Diesem Umstand wurde bisher offenbar durch Enthaltung bei entsprechenden Abstimmungen Rechnung getragen. Da sich das Präsidium aus drei stimmberechtigten Personen zusammensetzt, ist eine Zustimmung zu Entscheidungen des Spielausschusses nur bei Einigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder möglich. Diese Einschränkung ist nicht tolerierbar. Der entscheidende Nachteil der bisherigen Regelung je doch ist der Umstand, dass Ideen und Reformvorschläge der Mitglieder - Bezirke, Vereine oder Einzelmitglieder - zwar mittelbar über die Bezirksspielleiter in den Spielausschuss eingebracht und dort beschlossen wer den können, deren Umset zung je doch von einer einzigen Person im Präsidium blockiert werden kann - und dies ohne die Verpflichtung zu einer Begründung an den Antragsteller. Das vorliegende Konstrukt hebelt somit die Bedeutung und Funktion des Kongresses als höchstes Organ des Verbandes aus. Es kann und darf nicht sein, dass reine Sachentscheidungen auf diese Art und Weise zwangsläufig zu Personalentscheidungen erhoben werden. Zudem finden sich in der bisherigen Formulierung keine verbindlichen Fristen für eine Entscheidung wieder. Bei einer so bedeutenden Ordnung sollte dies vermieden werden. Der Änderungsvorschlag sucht die geschilderten Nachteile zu beseitigen oder zu umgehen. Zum einen wird die Forderung der lähmenden 4/5-Mehrheit ersatzlos entfernt, um auf diese Weise Reformen und Anpassungen der Turnierordnung zu erleichtem. Die Entscheidungen des Spiel ausschusses hinsichtlich der Turnierordnung bedürfen immer der Zustimmung des Präsidiums. Letzteres muss nur bei ernsten Bedenken die Entscheidung dem höchsten Organ des Verban des überlassen, hat aber nicht mehr das Recht, Entscheidungen des Spielausschusses unter Ausschaltung des Kongresses dauerhaft zu blockieren.
Zudem ist die bestehende zeitliche Entscheidungskette ein bedeutender Vorteil der neuen Regelung. Die Sitzung des Spielausschusses findet regelmäßig im März eines je den Jahres statt. Einer dort beschlossene Änderung muss anschliessend inner halb von drei Monaten vom Präsidium zu gestimmt oder die Zustimmung verweigert werden. Bei einer Ablehnung entscheidet der Kongress im September endgültig. Da das Spieljahr zum 1.Oktober beginnt, kann eine vom Präsidium abgelehnte, vom Kongress je doch gebilligte Änderung der Turnierordnung ebenfalls zum neuen Spieljahr in Kraft treten. Da eine Ablehnung durch den Kongress am ehestem einem Entscheid der Mitglie der entspricht, ist zusätzlich eine höhere Akzeptanz der Entscheidung zu erwarten.
Trotz der Neuregelung ist eine zusätzliche Belastung des Kongresses mit spieltechnischen Fragen nicht zu befürchten, da die Verweigerung der Zustimmung durch das Präsidium die Ausnahme und nicht die Regel ist.

Dr. Joachim List, Vorsitzender Bezirk 4

II. Anträge zur Finanzordnung

Antrag 1
des Referenten für Finanzen an den Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) am 18.09.2004 im Hotel "Niedersachsenhof", Lindhooper Straße 97, 27283 Verden
Ich beantrage, der Kongress des NSV 2004 möge beschließen:
"Mit Wirkung vom 01.01.2005 wird der Jahresbeitrag für erwachsene Mitglieder der über die Schachbezirke angeschlossenen Schachvereine und Schachsparten von Sportvereinen auf 13,70 € festgesetzt. Sollte Deutschland nicht den Zuschlag für die Schacholympiade im Jahre 2008 bekommen, ermäßigt sich der Satz auf 13,20 €".

Begründung: Zur Zeit beträgt der Beitragssatz 12,20 €. Der Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes 2002 hatte zusätzlich eine Umlage in Höhe von 1,-- € pro erwachsenem Mitglied und 0,50 € pro Jugendlichen jeweils für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen. Grundlage dieser Entscheidung war eine zeitlich befristete Beitragserhöhung um die gleiche Summe auf Bundesebene. Zwischenzeitlich steht fest, dass die Befristung durch den Bundeskongress aufgehoben wurde. Weiter wurde auf dem Bundeskongress eine bedingte Erhöhung um 0,50 € zur Finanzierung von Maßnahmen im Vorfeld der Schacholympiade 2008 in Dresden beschlossen. Sollte der Zuschlag in diesem Herbst wider Erwarten nicht erfolgen, wird auch die Erhöhung nicht wirksam. Wir werden somit auch weiterhin mindestens 7,50 € pro erwachsenen Mitglied abzuführen haben. Der NSV ist nicht in der Lage den Beitragsmehraufwand von rd. 5.600,-- € bzw. 8.400,-- € inkl. "Olympia-Groschen", zu kompensieren.
Ich bitte, diesem Antrag zuzustimmen.

Jörg Tenninger
Referent für Finanzen

Antrag 2
des Referenten für Finanzen an den Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) am 18.09.2004 im Hotel "Niedersachsenhof", Lindhooper Straße 97, 27283 Verden
Ich beantrage, der Kongress des NSV 2004 möge beschließen:
Im Teil 1 ist unter Ziffer 1 im letzten Satz die Altersgrenze vom 20. auf das 18. Lebensjahr zu senken.

Begründung:
1. Auch auf Bundesebene ist die Altersgrenze auf das 18. Lebensjahr festgesetzt.
2. Die von den Vereinen an den Landessportbund abzugebende Mitgliederstatistik arbeitet ebenfalls mit der Altersgrenze von 18.
3. Die Möglichkeit der Teilnahme an U-Meisterschaften endet mit 18 Jahren.
4. Der übertritt ins Erwachsenenleben ist gesellschaftlich und rechtlich in der Bundesrepublik auf das 18. Lebensjahr festgelegt.
Ich bitte, diesem Antrag zuzustimmen.

Jörg Tenninger
Referent für Finanzen

III. Antrag des Helmstedter Schachvereins von 1894 e.v.

an den Kongress des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) am 18.09.2004
Der Kongress möge beschließen, sei es direkt oder als Anweisung an den Spielausschuss, die Turnierordnung dahingehend zu ergänzen, dass eine aktuelle Unwetterwarnung im Zeit raum zwischen Abfahrtszeit und voraussichtlicher Rückkehr der Auswärtsmannschaft als Verlegungsgrund entsprechend der Regelung über "höhere Gewalt" anerkannt wird.

Begründung: Ziffer 6.10.3 der Turnierordnung hat folgenden Inhalt: "In Ausnahmefällen - höhere Gewalt - kann der Turnierleiter der Spielgemeinschaft Niedersachsen/Bremen einen neuen Termin ansetzen." Der Begriff "höhere Gewalt" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung.
1. Eine Unwetterwarnung ist etwas anderes als die blosse Ankündigung schlechten Wetters. Bis aus einer sich abzeichnenden Verschlechterung des Wetters eine Unwetterwarnung wird, die über die Medien verbreitet wird, müssen zunächst bestimmte Kriterien erfüllt sein. Zur Verdeutlichung wird auf die Einstufungen des Deutschen Wetterdienstes (nach zulesen bei http://www.DWD.de/de/WundK/Warnungen/info/index.htm) Bezug genommen. Aus diesen ist sehr anschaulich zu entnehmen, dass nicht irgendeine aufkommende Wetterfront leichtfertig als "Unwetterwarnung" eingestuft wird, sondern das erst weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bis eine Klassifizierung als Vorwarnstufe und dann ggf. darüber hinaus als "Unwetterwarnung" erfolgen kann, bzw. erfolgen muss. Dies wird etwa auch durch den Deutschen Wetterdienst selbst betont, dass nämlich eine Unwetterwarnung erst dann erfolgt, wenn die Prognose für ein Unwetter sich über eine hohe Wahrscheinlichkeit hinaus stabilisiert und räumlich gut vorhersagbar ist. Hundertprozentig genaue Prognosen seien jedoch nicht möglich. Wer es noch präziser haben wolle, dürfe sich nicht mehr an den Ergebnissen von Computermodellen orientieren, sondern "muss auf seine Intuition und damit auf Glück oder Pech setzen". Eine vom Deutschen Wetterdienst ausgegebene Unwetterwarnung soll gerade vor einer Wetterlage warnen, die noch nicht eingetreten ist. Auch etwa die "meteomedia ag", die für die Wettervorhersagen in der ARD zuständig ist, gibt an, dass es bei Unwetterwarnungen darum gehe, vor einer sich abzeichnenden Gefährdungslage zu warnen, da mit sich die Menschen nicht in Gefahr begeben. Dem entsprechend hat sich die Mannschaft des Antragstellers verhalten. Der Eintritt von Wetterereignissen könne nicht mit 100%-iger Sicherheit vorhergesagt werden, sondern ein Unwetter, vor dem gewarnt wurde, trete manchmal gar nicht, weniger stark oder später als prognostiziert ein. Dass ein Fall höherer Gewalt nicht nur beim Eintritt des schädigenden Ereignisses, sondern bereits bei einer entsprechenden Gefahr angenommen werden muss, ist auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkannt. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.2002 (NJW 2002, S. 3700) wie folgt entschieden: "Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist." Auch im Bereich des Schachs sind entsprechende Bewertungen anerkannt: So hat der Bundesrechtsausschuss des bayerischen Schachbundes ausgeführt: "Spielleiter und Schiedsgericht (...)gehen zu Unrecht davon aus, dass höhere Gewalt nur dann vor liegen kann, wenn die Straßen aktuell vereist sind... Höhere Gewalt kann je doch auch schon dann vor liegen, wenn ... die Gefahr erheblicher Glatteisbildung besteht..." Ergänzend sei erwähnt, dass der ehemalige Bundesrechtsberater des DSB, GM Wolfgang Unzicker, auf Anfrage hin ausdrücklich erklärt hat, er halte es - ausdrücklich - für (wörtlich!) "unbillig", einen Mannschaftskampf für diejenige Mannschaft als verloren zu werten, die sich an eine aktuelle konkrete Unwetterwarnung gehalten hat. Sein Nachfolger Ernst Bedau hat sich dieser Bewertung angeschlossen. Die Turnierordnung stammt noch aus einer Zeit, in der es die heutigen Unwetterwarnungen noch nicht gab und konnte da her deren Existenz und Möglichkeiten nicht regeln. Eine Anpassung an die verbesserten und zuverlässigeren Vorhersagemöglichkeiten erscheint überfällig.
2. Auch der Zeitraum, für den die "höhere Gewalt" - hier also die Unwetterwarnung - bestehen muss, um eine Verlegung zu rechtfertigen, bedarf der Klarstellung. So kann das "Nichtantreten" in Ziffer 6.10.3 der Turnierordnung so gelesen werden, dass es nur darum geht, ob - in der Regel - die reisende Mannschaft zum Spiel anreisen und das Spiel beginnen kann und nicht darauf, ob eine Rückfahrt nach dem Ende der Begegnung noch zugemutet werden kann. Das würde den Mannschaftsführer in eine unzumutbare Konfliktsituation bringen. Jeder Mannschaftsführer ist für seine eigene Mannschaft verantwortlich. Er muss nach besten Wissen und Gewissen in übereinstimmung mit seinen Mannschaftskameraden entscheiden, ob eine Gefahr für Leib und Leben der Spieler in Kauf genommen wird. Dabei muss er bei seiner Entscheidung nicht nur die Straßenverhältnisse am Morgen, sondern auch die Straßenverhältnisse bei der Rückfahrt nach dem angesetzten Mannschaftskampf, der üblicherweise zwischen 15.00 und 17.00 Uhr erfolgt, berücksichtigen. Denn bei Inanspruchnahme der maximal zulässigen Bedenkzeit von sieben Stunden kann der Mannschaftskampf bis 17.00 Uhr - im Ausnahmefall sogar bis 18.00 Uhr - andauern. Falls der Mannschaftsführer nicht auf eine aktuelle Unwetterwarnung reagiert, drohen im Falle eines Unfalles sogar haftungsrechtliche Probleme. Denn hinsichtlich der mit der Unwetterwarnung in Verbindung stehenden Risiken und der zu berücksichtigenden überlegungen heisst es etwa (im Internet nachzulesen unter http://www.planet-wissen.de/pw/Artikel,,,,,,,,AA72320E519B5696E0340003BA087C6D,,,,,,,,,,,,,,,.html) wörtlich: "Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung drohen, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Wer zum Beispiel bei einer Unwetterwarnung nachweislich seine Fenster offen lässt oder sein Auto nicht in die vorhandene Garage fährt, geht leer aus." Der Zeit raum ist daher so zu fas sen, dass er den gesamten Zeitraum von der Abfahrt bis hin zur Rückkehr an den Heimatort umfasst.
Zur Klarstellung sei noch auf Folgendes hingewiesen:
a) Es geht bei der beantragten Ergänzung der Turnierordnung nicht um die Frage, ob bei jeglicher Art von schlechtem Wetter ein Mannschaftskampf abgesagt wer den kann.
b) Es geht auch nicht um die Frage, ob bei jeglicher Art von winterlicher Witterung oder bei jeder Art von Glatteisgefahr oder Glatteis ein Verlegungsgrund im Sinne von Punkt 6.10.3 der Turnierordnung besteht.
c) Es geht allein um die Frage, ob eine aktuelle Unwetterwarnung einen Grund gibt, einen konkreten Mannschaftskampf auf Antrag/Anregung einer der beteiligten Mannschaften gemäß Punkt 6.10.3 der Turnierordnung zu verlegen, oder ob erst die Unwetterlage eingetreten sein muss.
Denn welchen Sinn soll eine Unwetterwarnung denn überhaupt haben, wenn man sich nicht an sie halten dürfte?
Der Helmstedter Schachver ein ist zwar der Auffassung, dass eine Spielabsage auf Grund einer aktuellen Unwetterwarnung schon von der jetzigen Fassung der Turnierordnung - unter Anwendung des Grundsatzes von sportlicher Fairness und im besten Interesse des Wettkampfes - erfasst werden kann; nach den - eigenen - Erfahrungen aus der Saison 2002/2003 und der unterschiedlichen Handhabung bzw. Anwendung innerhalb des Niedersächsischen Schachverbandes er scheint aber eine Klarstellung im Interesse aller Beteiligten unumgänglich.
Dies entspricht letztlich im übrigen einer Anregung des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. April 2003, die auch vom Bundesrechtsberater des DSB, Herrn Bedau, geteilt wird.
Aus vorgenannten Gründen wird um eine Ergänzung der Turnierordnung gebeten.
gez. Egbringhoff
Vorsitzender des Helmstedter Schachvereins von 1894 e. V.

IV. Anträge des Spielausschusses an den Kongress

1. Der Kongress möge beschließen, dass eine Strukturkommission eingesetzt wird, die eine Neueinteilung der Bezirke und/oder der Landes- und Verbandsligen erarbeiten soll.

Begründung:Der Spielausschuss hat auf seiner letzten Sitzung beschlossen, dass dem Kongress ein solcher Antrag vorgelegt wird. Ziel ist es, die die Strukturen an die geänderten Verhältnisse anzupassen (warum muss sich die Landesliga Nord von Hamburg bis zur holländischen Grenze erstrecken?). Auch darf nicht vergessen werden, dass es im ehrenamtlichen Bereich immer schwieriger wird, geeignete Personen zu finden (ich verweise z. B. nur auf die Suche nach Bezirksvorsitzendem oder Turnierleiter in den Bezirken 5 & 6).
Ich möchte nochmals ausdrücklich klarstellen, dass es nur um die Möglichkeiten einer Strukturreform geht. In wieweit eine solche dann auch umgesetzt werden kannt, steht auf einem an deren Blatt (so haben die Bezirke 5 & 6 nach drei Jahren ihre Fusionspläne für gescheitert er klärt).

Martin Willmann für den Spielausschuss

2. Der Kongress möge beschließen, dass das der NSV und Bremen eine gemeinsame Senioreneinzelmeisterschaft durchführen.

Begründung:Der Spielausschuss hat auf seiner letzten Sitzung beschlossen, dass dem Kongress ein solcher Antrag vorgelegt wird. Ziel ist es, im Bereich des Seniorenschachs eine nähere Zusammenarbeit mit Bremen zu erlangen.
Weitere Auskünfte gibt Manfred Sobottka auf dem Kongress.

Martin Willmann für den Spielausschuss
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