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Antrag Karwatt

Antrag an den Kongreß des Niedersächsischen Schachverbandes am 23.09.2000


Der Kongreß möge beschließen:

In Teil 3 der Finanzordnung soll unter 3. der Betrag von 0,38DM ersetzt werden durch den Betrag von 0,52 DM.


Begründung:

1. Seit Festschreibung des Kilometererstattungssatzes auf 0,38 DM haben sich die reinen Benzinkosten um ca. 50% - 70% erhöht.
Es ist den Funktionären nicht zuzumuten, schon beim Benzin zuzulegen, von dem weiteren Betriebskosten sei hier nicht zu reden.

2. Auch ist nicht jeder Funktionär in der Lage, einen benzinsparenden Kleinwagen bei Schachfahrten einzusetzen.

3. Das Sponsoring einer Bahncard durch den NSV ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber leider greift diese Maßnahme nur sehr begrenzt:
a) Veranstaltungen finden oft an entlegenen Orten statt, die infolge der sehr schlechten Dienstleistungspolitik der Bahn mit ihr nicht erreicht werden können.
b) Die Bahncard soll alsbald nur noch 25% Ermäßigung bewirken.
c) Weitere Preiserhöhungen sind durch den bevorstehenden Börsengang antizipierbar.

4. Die Benzinpreise werden weiterhin stark steigen:
a) Weitere Stufen der ökologischen Steuerreform bewirken ca. 15 Pfennige.
b) Die Euro-Schwäche dürfte lang anhaltend sein, was einen Preisanstieg garantiert (Öl muß in US-$ bezahlt werden, Euros nehmen die Scheichs nicht!).
c) Die Preispolitik der OPEC ist westfeindlich und tendiert zur Rohölverknappung und damit zu weiteren Preissteigerungen.
d) Die Vergangenheit hat bewiesen, daß auch die Mineralölkonzerne jede Gelegenheit nutzen, Preiserhöhungen durchzusetzen, was sie auch weiterhin tun werden.

5. 0,52 DM sind ein im Reisekostengesetz verankerter, allgemein anerkannter und gängiger Satz (Allerdings gibt es bereits Tendenzen, auch diesen Betrag beträchtlich anzuheben).











Antrag an den Kongress 2000 des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) auf Satzungsänderung

Ich beantrage, der Kongress 2000 des NSV möge folgende Satzungsänderung beschließen:

Die Satzung des NSV wird in 5. Beitragswesen geändert.
1.) „5. Beitragswesen“ wird ersetzt durch „5. Beiträge und Umlagen“

2.) „5.1 Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Verbandes und wird vom Kongress festgesetzt.
Die Fälligkeit der Beiträge wird durch die Finanzordnung geregelt.

Wird ersetzt durch

„5.1 Die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Umlagen richtet sich nach den Bedürfnissen des Verbandes. Sie wird vom Kongress festgesetzt.
Die Einzelheiten werden durch die Finanzordnung geregelt.


Begründung: Wir hätten uns im Vorfeld unseres Jubiläums Umstände und Diskussionen ersparen können, wenn unsere Satzung die Erhebung von Umlagen vorgesehen hätte. Der Einsicht der Schachbezirke ist zu danken, dass die Satzungslücke durch beispielhafte Loyalität überbrückt wurde und die Aktivitäten anläßlich des 75jährigen Jubiläums rechtzeitig und umfassend wirtschaftlich abgesichert werden konnten.
Es ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass außergewöhnliche Ereignisse das Präsidium und den Vorstand veranlassen könnten, die Erhebung einer Umlage in Erwägung zu ziehen. Es liefe auf eine nennenswerte Behinderung des Willensbildungsprozesses hinaus, müßten dann erst die satzungsgemäßigen Voraussetzungen geschaffen werden. Erhard Hentzschel, Referent für Finanzen



Antrag an den Kongress 2000 des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) auf Änderung der Finanzordnung

Ich beantrage, der Kongress 2000 des NSV möge folgende Änderung der Finanzordnung beschließen:

Die Finanzordnung des NSV wird im Teil 1: Beitragswesen geändert.
1.) „Teil 1: Beitragswesen“ wird ersetzt durch „Teil 1: Beiträge und Umlagen“

2.) In den geänderten Abschnitt „Teil 1: Beiträge und Umlagen“ wird ein neuer Punkt 5 folgendem Text eingefügt:
Aus besonderem Anlass kann der Kongress die Erhebung von Umlage gemäß Punkt 5.1 der Satzung beschließen. Diese sind zu begründen und nach Höhe, Erhebungszeitraum und Fälligkeit zu präzisieren.
3.) Der bisherige Punkt „5.“ wird zu Punkt „6.“



Begründung: Diese Änderung der Finanzordnung ist die Konsequenz aus der beantragten Satzungsänderung, künftig die Erhebung von umlagen in die Entscheidungsbefugnis des Kongresses aufzunehmen.
Die Änderung der Finanzordnung stellt sicher, dass das Votum des Kongresses an die Erfüllung der dargestellten Rahmenbedingungen zu knüpfen ist. Erhard Hentzschel, Referent für Finanzen


Antrag an den Kongress 2000 des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) auf Änderung der Finanzordnung

Ich beantrage im Einvernehmen mit den Mitgliedern (SF Tenninger und SF Schumacher) des vom Kongress 1999 eingesetzten Beitragsausschusses, der Kongress 2000 des NSV möge folgende Änderung der Finanzordnung beschließen:

Zu ändern ist der durch vorangegangenen Beschluss geänderte Teil 1: Beiträge und Umlagen

1.) 1. Die vom Kongress beschlossenen Beiträge sind Jahresbeiträge für Erwachsene Schachfreunde.
Für Jugendliche ist die Hälfte der Erwachsenenbeiträge zu berechnen.

wird um den folgenden, mit Wirkung vom 01.01.2002 gültigen Text ergänzt:
Ab 01.01.2002 werden die Beiträge für erwachsene Schachfreunde auf volle Euro umgestellt und zugleich auf die Hälfte der bisher auf DM lautenden Beträge kaufmännisch gerundet.


2.) 3. Die Rechnungslegung an die Mitglieder über den Jahresbeitrag soll bis zum 31.01. Eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Wird mit Wirkung vom 01.01.2001 um den folgenden Text ergänzt:
Bei der Rechnungslegung werden Beitragsnacherhebungen wegen unzutreffender oder unterlassener Meldungen berücksichtigt.


3.) Die unter 3. lautenden bisherigen Absätze 2 und 3:
„Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten am 01.04. Und 01.09. Fällig. Erfolgt die Rechnungslegung nach dem 30.06., verschiebt sich die Fälligkeit für die zweite Rate des Jahresbeitrages entsprechend.
Beitragserhebungen wegen unzutreffender oder unterlassener Meldungen sollen bis zum 30.06. Des betreffenden Kalenderjahres vollzogen sein. Bei unterlassener Meldung wird der Mitgliederbestand laut LSB zugrunde gelegt. Der nacherhobene Beitrag ist am 01.09. Des betreffenden Kalenderjahres fällig.“

werden mit Wirkung vom 01.01.2001 durch folgenden Text ergänzt:
„Am 01.04. Eines jeden Kalenderjahres wird ein Abschlag auf den Jahresbeitrag fällig. Er beträgt 50% der für das vorangegangene Kalenderjahr zu leistenden Beiträge. Die Schachbezirke sind verpflichtet, die Abschlagszahlungen unaufgefordert vorzunehmen.
Der Jahresbeitrag ist am 01.09. Eines jeden Kalenderjahres fällig. Die geleistete Abschlagszahlung ist auf den fälligen Jahresbeitrag anzurechnen.“


4.) In Punkt 5 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Worte „Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank“ ersetzt.



Begründung: Zunächst habe ich darauf hingewiesen, dass die unter 1.) beschriebene kaufmännische Rundung der künftigen Beiträge in Euro nicht auf das Beratungsergebnis des Beitragsausschusses zurückgehen. Die zunächst vorgesehene Halbierung der DM-Beträge in Euro hätte eine geringe Beitragseinnahme zur Folge gehabt. Dem Schatzmeister des Bezirkes 3 Südniedersachsen danke ich für den entsprechenden Hinweis. Die Rundung führt zu der angestrebten leichten Anhebung.
Es gibt drei umfassende Gründe für die angestrebte Änderung der Finanzordnung:
l Anpassung an den Euro
l Vermeidung der doppelten Beitragsberechnung
l Fortfall des Diskontsatzes

Diesen Ereignissen tragen wir Rechnung. Während die Anpassung des Euro eher ein technisches als ein inhaltliches Problem darstellt, bewirken die angestrebten Regelungen zur Vermeidung der doppelten Beitragsabrechnungen eine wesentliche Arbeitsentlastung für sämtliche Schatzmeister von der Landesebene bis hin zu den Vereinen.
Den früheren Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gibt es seit einigen Jahren nicht mehr. Es ist an der Zeit, ihn durch ein vergleichbares Instrument der Europäischen Zentralbank zu ersetzen. Erhard Hentzschel, Referent für Finanzen


Antrag an den Kongress 2000 des Niedersächsischen Schachverbandes e.V. (NSV) auf Beitragsanpassung

Während des ordentlichen Bundeskongresses des Deutschen Schachbundes am 3. Juni 2000 in Rostock wurden die Beiträge mit Wirkung vom 01.01.2002 für Erwachsene auf 6,50 Euro festgesetzt. 6,50 Euro entsprechen einem Betrag von 12,71 DM. Bisher forderte der DSB 10,50 DM für Erwachsene. Es kommt damit zu einer Erhöhung um 2,21 DM.
Die Beiträge für Jugendliche und Kinder wurden in der bisherigen prozentualen Abstufung beibehalten.
Die leichte Anhebung der beiträge im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro wird im Niedersächsischen Schachverband ausreichen, die verloren gehenden Verwaltungskostenzuschüsse des Landessportbundes zu ersetzen. Der Betrag für Erwachsene wird unter der Voraussetzung, dass die zuvor gestellten Anträge mehrheitsfähig sind, ab 01.01.2002 11 Euro erreichen. Die Rundungsdifferenz beträgt hier 26 Cent zugunsten des NSV.
Wie Sie aus meinem Tätigkeitsbericht entnehmen können, ist die Beitragserhöhung des DSB aus unserem Beitragaufkommen nicht zu kompensieren.

Ich beantrage daher, mit Wirkung vom 01.01.2002 den Beitrag für Erwachsene um 1,20 Euro auf 12,20 Euro zu erhöhen. Bei exakter Berechnung bedeutet dies eine Anhebung um 7 Cent.
Ich hätte diesen Antrag erst auf dem Kongress 2001 vorlegen können. Mit Rücksicht auf die Folgewirkungen in den Schachbezirken und den Vereinen habe ich davon Abstand genommen. Die zuständigen Organe in den Bezirken und Vereinen sind damit in der Lage, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, ohne wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Erhard Hentzschel, Referent für Finanzen


Antrag Präsidium


Der Kongress möge beschließen:

Die Satzung wird in 10. Streifälle und Verstöße um folgenden Punkt ergänzt
10.1
Bei Verstößen gegen Bestimmungen der Spielregeln, der Turnierordnung des Verbandes sowie bei unsportlichem Verhalten können eingesetzte Schiedsrichter, der Referent für Turniergeschehen (Turnierleiter) sowie das Turniergericht folgende Maßnahmen verhängen:
Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Zeitstrafen, Annulierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen, Verlusterklärung einzelner Partien oder von Mannschaftkämpfen, Ausschuss von der laufenden Veranstaltung, Anordnung, den Spielraum zu verlassen.
Zusätzlich können der Turnierleiter sowie das Turniergericht Punktabzug, Geldbußen bis zu 1.000 DM, Sperren bis zu zwei Jahren und Zwangsabstieg verhängen. Weitere Einzelheiten regelt die Turnierordnung des Verbandes. Weitergehende Regelungen des Deutschen Schachbundes bleiben hiervon unberührt.

Bisheriger Text wird 10.2

Begründung: folgt mündlich




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